TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
Die Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, um geschäftlich unerfahrenen oder überforderten Erben zu helfen. Gerade bei minderjährigen Erben wird dieser Gedanke oft ausschlaggebend sein.
Bei mehreren Erben kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers außerdem Streit unter den Erben vermeiden. Hat der Erbe Auflagen oder Vermächtnisse angeordnet, an deren Erfüllung die Erben kein eigenes Interesse haben, kann der Testamentsvollstrecker außerdem die Vollziehung des Willens des Erblassers überwachen.
Es liegt ausschließlich in der Hand des Erblassers, ob er einen Testamentsvollstrecker mit der Erbauseinandersetzung und der Weiterverwaltung des Erbes beauftragen möchte. Der Erbe hingegen kann Entscheidungen des Testamentsvollstreckers nicht aufheben.
Will der Erblasser allerdings sicherstellen, dass seine Vorstellungen hinsichtlich der Vorgehensweise auch umgesetzt werden, so sollte er über die Testamentsvollstreckung nachdenken.
Dies können beispielsweise folgende Fallgruppen sein:
- Der Erblasser hinterlässt einen geschäftlich unerfahrenen Erben.
- Der Erblasser möchte einen minderjährigen Erben, für den ein gesetzlicher Vertreter handelt, schützen.
- Der Nachlass soll bis zur Volljährigkeit eines Erben erhalten bleiben.
- Der Erblasser hinterlässt einen behinderten Erben.
- Es soll Streit zwischen den einzelnen Erben vermieden werden.
- Es soll ein bestimmter Stiftungszweck mit dem Nachlass erreicht werden.
- Der Erblasser möchte sicherstellen, dass Auflagen umgesetzt bzw. Vermächtnisse erfüllt werden.
- Wirtschaftlich gefährdete Erben sollen vor deren Eigengläubigern geschützt werden.
Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen.
Auch die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen den Erben nicht zu, ebenso wenig die Reinerträge, falls dies nicht vom Erblasser angeordnet worden ist. Demgegenüber ist der Testamentsvollstrecker verwaltungsbefugt und insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Eigengläubiger der Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf den Nachlass zugreifen. Zu Fragen der Testamentsvollstreckung berät Sie Rechtsanwalt und Fachanwälte für Erbrecht Gerhard Meyer.