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ERBSCHAFTSTEUERRECHT

Zum 01.01.2009 ist das neue Erbschaftssteuerrecht in Kraft getreten. Die Kernpunkte der Reform im Einzelnen:

Dies können beispielsweise folgende Fallgruppen sein:

  • Erhöhung der persönlichen Freibeträge für nahe Angehörige
  • Steuerfreistellung von selbst genutztem Immobilieneigentum
  • Begünstigung für den Übergang von Betriebsvermögen
  • Bewertung des vererbten Vermögens zu Verkehrswerten
  • Erhöhung der Steuersätze für entfernte Verwandte und nicht verwandte Erben

Mit den Neuregelungen einhergehen aber eine Reihe von Verschlechterungen, z. B. für Geschwister und deren Kinder als spätere Erben, ebenso wie die langen Behalte- und Nutzungsfristen. Für kinderlose Erblasser, die Nichten und Neffen oder ihre eigenen Geschwister als Erben einsetzen möchten, führen die neuen Regelungen also weitgehend zu Verschlechterungen.

Dass dies nicht im Interesse der Erblasser, wie auch der Erben liegt, ist offenkundig. 

Viele Erblasser scheuen sich aber zu Lebzeiten davor, Vermögenswerte wie Grundstücke an Angehörige zu übertragen. Die aus bereits versteuertem Geld bezahlte Immobilie durch die Erben nochmals versteuern zu lassen, ist eigentlich nicht einzusehen. Richtig vererben und dabei Steuern sparen, das ist für viele Deutsche dennoch ein heikles Thema, obwohl genügend vernünftige Instrumente zur Verfügung stehen.

Um dem Bedürfnis des Erblassers nach Sicherheit zu entsprechen, wie auch einen möglichst frühzeitigen Vermögensübergang zu ermöglichen, bietet sich u.a. die Gründung einer Familiengesellschaft an, deren Zweck das Halten, Verwalten und gegebenenfalls Vermieten einer Immobilie ist. Der Erblasser behält zunächst den größeren Anteil an der Gesellschaft, an die späteren Erben wird ein Anteil im Werte desjenigen schenkungsweise übertragen, was erbschaftssteuerfrei übertragen werden kann. Zukünftig können dann die Erben weitere Gesellschaftsanteile beispielsweise auch gegen Kaufpreis erwerben, mit dem Ergebnis, dass der Wert der Immobilie Schritt für Schritt an die Erben übertragen wird.

Dies kann weiter abgesichert werden durch eine zusätzliche Einräumung von Nutz- bzw. Wohnungsrechtes zugunsten des Erblassers sowie mit Absicherungen für den Fall, dass hinsichtlich des Vermögens der späteren Erben beispielsweise ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. In der Folgezeit können dann unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Fristen im Umfang der Freibeträge dann weitere Übertragungen von Anteilen vorgenommen werden.

Wer Erbschaftssteuer zahlen muss, wird heute jedenfalls stärker zur Kasse gebeten. Die Steuersätze wurden zum Teil massiv angehoben.

In jedem Fall sollte man bereits bestehende Testamente oder auch Erbverträge dahingehend überprüfen, ob sie mit der neuen Rechtslage noch übereinstimmen.

Insgesamt wird die neue Rechtslage sicherlich nicht zu einer Vereinfachung des Erbschaftssteuerrechts beitragen. So sind Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise wenn es um die Verkehrswertermittlung von Immobilien geht, vorprogrammiert. Die Gestaltung von Vermögensübertragungen und vorweggenommenen Erbfolgen gehört jedenfalls in die Hand einer fachkundigen Person.

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